Plattformartikelbewerbung

– alle Informationen zur Vermeidung von Markenrechtsverletzungen

Rechtliche Bedingungen

Auf dem OTTO-Marktplatz ist es möglich, dass ein und dasselbe Produkt mehrfach angeboten wird, z.B. von verschiedenen Verkäufern, oder Angebote, die sich in Preis und Lieferzeit unterscheiden. Bei Inseraten muss der Verkäufer des jeweiligen Produkts angegeben werden. Handelt es sich bei der Anzeige nicht um ein bestimmtes Produkt, sondern z.B. um ein ganzes Produktsortiment, muss deutlich gemacht werden, dass die Anzeige Angebote von mehreren Verkäufern enthält.

Sortimentsbewerbung

Ein oder mehrere Produkte stehen als Repräsentanten stellvertretend für ein Sortiment verschiedener Anbieter im Shop, z. B. ein Zelt für Camping; Konsole, Smartphone, Kopfhörer und Smartwatsch für Multimedia

    • Ein oder mehrere Produkte stehen für verschiedene Sortimente bzw. Sortimentsvielfalt
    • Ausgabe von einem Mindestpreis, z. B. „Hosen ab 10,99 €“
    • Linkziel: Dashboard, Themenseite, Sortimentseinstieg oder Marken-Shop
    • Sternchentext muss angegeben werden:
      Sortimentswerbung enthält Angebote des Verkäufers OTTO und/oder anderer Verkäufer im Shop

Platzierungsbeispiel:

  • Darstellung mehrerer Produkte
  • Sternchentext auf dem Bild

Platzierungsbeispiel:

  • Mindestpreis
  • Ein Produkt-Repräsentant für ein ganzes Sortiment
  • Sternchentext unter dem Bild

Solltest du hierzu noch weitere Fragen haben, kontaktiere unser Affiliate-Team.

Produktbewerbung

Produktbewerbung liegt vor, wenn

  • ein konkretes Produkt mit Artikelnamen beworben wird
  • der Preis angegeben wird
  • ein einzelnes Produkt abgebildet wird
  • Verkäufer muss angegeben werden

Die Anzeige des OTTO Logos oder ,,otto.de‘‘ reicht nicht mehr aus. Der Verkäufer des Produkts muss in der Produktkachel oder auf der Product Detail Page angegeben werden. Den Verkäufer-Namen findet ihr im Produktdatenfeed in der entsprechenden Spalte.

Im Folgenden werden Beispiele aufgeführt, wie die Verkäufer-Nennung richtig eingesetzt wird.

Platzierungsbeispiel:

  • Produkt- oder Preissuchmaschine
  • Verkäufer-Nennung unter dem Logo

Platzierungsbeispiel:

  • Produkt in einer Werbemitteleinbindung
  • Aktionsprodukt

Solltest du hierzu noch weitere Fragen haben, kontaktiere unser Affiliate-Team.

Rechtlicher Rahmen

Die Pflicht zur Angabe der konkreten Verkäufer von Produkten auf Marktplätzen bei der Darstellung von Produktwerbungen im Rahmen von Affiliate-Programmen und/oder DisplayAd-Kampagnen ergibt sich aus den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen zu den Irreführungstatbeständen (§§5, 5a UWG) und zudem auch aus den ausgeurteilten Grundsätzen der Verantwortungszuordnung im Immaterialgüterrecht. Die Betrachter*innen von Werbeanzeigen dürfen davon ausgehen, dass ein Produkt, das ausschließlich unter dem Logo eines Marktplatzes beworben wird, von eben diesem Marktplatz selbst verkauft wird. Der Marktplatzbetreiber haftet daher im Zweifel in Konsequenz für die konkrete Gestaltung der Werbung. In einem markenrechtlichen Kontext hat der Europäische Gerichtshof dies kürzlich in Betreff des Marktplatzes „amazon“ nochmals sehr deutlich ausgeurteilt:

„Amazon könne als Betreiber tatsächlich so angesehen werden, als nutze er das Markenzeichen Louboutins, welches in der Anzeige eines Drittanbieters enthalten ist, selbst. Dies sei immer dann der Fall, wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Besucher der Website den Eindruckt gewinne, dass Amazon der Betreiber ist, der die rechtsverletzenden Waren vermarktet.

(Unterstreichungen durch hiesigen Verfasser; EuGH, Urt. v. 22.12.2022, Az. C-148/21; C-184/21)

Urteil vom EuGH:

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Insoweit ist relevant, dass dieser Betreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, dass er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und dass er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u. a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden.